Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Der Mieter übernimmt die volle Haftung für sämtliches Mietmaterial vom Zeitpunkt der  Abholung/Bereitstellung bis zur Rückgabe/Rücknahme. Der Mieter haftet für gestohlene Gegenstände. Er ist verpflichtet, einen Polizeirapport erstellen zu lassen.


2. Defekte Geräte werden ausschliesslich durch uns repariert oder inspiziert. Die Reparaturkosten sowie durch Reparatur verursachte Mietausfälle sind vom Mieter zu tragen.


3. Fehlende Mietgegenstände (auch bei Diebstahl) werden zum Einkaufspreis plus einer angemessenen Gebühr für Wiederbeschaffungskosten verrechnet. Dasselbe gilt für Gebinde, auf welches keine Miete erhoben wird.


4. Der Abhol- und Rückgabetermin wird mit der entsprechenden Kontaktperson vereinbart. Der Mietvertrag erlischt erst, wenn alle Mietgegenstände wieder im Besitz des Vermieters sind. Die im Mietvertrag festgesetzte Mietzeit darf nicht überschritten werden.


5. Der Mieter hat das Recht, sich die Waren bei Abholung vorführen zu lassen. Die Mietwaren werden durch uns bei Rücknahme getestet und gewartet. Während der Mietzeit aufgetretene Mängel dürfen nur durch den Vermieter selbst oder von einer vom ihm bezeichneten Person behoben werden. Allfällige Defekte sind unvorhersehbar, daher wird vom Mieter ausdrücklich auf jegliche Schadenersatzforderung verzichtet.


6. Die Mietwaren sind nicht versichert. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietobjekte mit aller Sorgfalt zu behandeln. Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters, ebenso Beschädigungen, die durch Drittpersonen verursacht wurden. Bei Eingriffen und Abänderungen irgendwelcher Art an einem gemieteten Gegenstand ist dieser vom Mieter zum vollen Wertpreis zu erwerben. Dies erfolgt durch einseitige Erklärung des Vermieters. Erfolgt keine Rückgabe eines gemieteten Gegenstandes, wird dies als Diebstahl geahndet und es folgt unmittelbar eine zivil- und strafrechtliche Anzeige mit Kostenfolge für den Mieter.


7. Wenn nach Vertragsabschluss Zweifel aufkommen, dass der Mieter den Mietvertrag nicht einhalten kann, kann das Mietverhältnis jederzeit und uneingeschränkt aufgelöst werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Unkosten zahlt der Mieter. Der Mietvertrag kann nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Vermieters rückgängig gemacht werden.


8. Falls die gewünschten Mietwaren bei Abholung nicht vorhanden sind (in Reparatur oder vom vorherigen Mieter nicht rechtzeitig retourniert wurden), ist der Vermieter bemüht, für gleichwertigen Ersatz zu sorgen und den Mieter so früh als möglich zu benachrichtigen. Für fehlende Mietwaren kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.


9. Die Miete muss bei Rückgabe des Materials bar oder per Überweisung bezahlt werden. In speziellen Fällen kann die Miete bereits beim Abholen des Materials oder ein Depot verlangt werden. Bei Mieten inkl. Personal und Transport ist die Miete grundsätzlich während der Veranstaltung bar bezahlbar.


10. Falls Mietwaren falsch installiert werden und dadurch zu Schaden kommen, hat der Mieter alle Kosten für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung der Mietwaren zu tragen. Der Vermieter kann nicht für Schäden durch Falschinstallationen des Mieters oder Dritter haftbar gemacht werden.


11. Der Mieter ist verpflichtet das Material so aufzustellen, dass es vor Schäden, insbesondere Wasserschäden geschützt ist. Die verwendete Spannungsversorgung muss dem Schweizer Standard entsprechen. Die Spannungsversorgung über einen Stromerzeuger (Stromaggregat) ist nur nach vorheriger Absprache gestattet. Alle Kabel müssen so verlegt sein, dass sie keine Gefahr darstellen können. Der Mieter erhält eine ausführliche technische Einweisung für die geliehenen Geräte. Der Mieter wird auf die Gefahren von erhörten Schalldruckpegel (Lautstärke) hingewiesen. Das Abspielen von Belastungs- oder Basstests, sowie Audiodaten von schlechter Qualität (z.B. Youtube Downloads) ist nicht gestattet. Für hierdurch entstandene Schäden ist der Mieter aufzukommen. Der Mieter wurde ausführlich auf die Belastungsgrenzen des Materials hingewiesen und hat diese zu vermeiden.


12. Werden die geliehenen Geräte schuldhaft nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, so verlängert sich der Mietvertrag automatisch um diesen Zeitraum. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Tagesmiete bis zum Anschaffungswert der Geräte dem Vermieter zu zahlen. Sollten dem Vermieter durch die verspätete Rückgabe nachweislich weitere Kosten entstehen, so sind diese vom Mieter zu bezahlen.


13. Die Mietgeräte mit all ihren Bestandteilen bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum des Vermieters.


14. Wird das Material nicht zum vereinbarten Termin retourniert, erfolgt die Verrechnung gemäss folgenden Zuschlägen: 1 Tag, 100%; 2 Tage, 200%; 3 Tage, 250%, 4 Tage, 275%; 5 Tage, 300%; danach nach Ermessen des Vermieters.


15. Der Kunde ist selbst verantwortlich, die notwendigen Bewilligungen, Konzessionen oder Lizenzen für den ordnungsgemässen Betrieb der zur Verfügung gestellten Gegenstände einzuholen und die damit verbundenen Gebühren zu bezahlen.


16. Das System darf nur gegen Vorzeigen eines Gültigen Ausweises gemietet werden.


Der Mieter erklärt sich durch seine Unterschrift mit den allgemeinen Mietbedingungen vollumfänglich einverstanden. Ergänzende Bestimmungen sind dem schweizerischen Obligationenrecht zu entnehmen.  

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